Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: United Erding Masters e.V. (UEM).
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Erding.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist es, die persönliche Weiterentwicklung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen, insbesondere durch Erlebnisse, Erfahrungen und Herausforderungen im sportlichen, sozialen und psychologischen Bereich, zu fördern, die Kenntnisse über den Umgang mit Ausnahmesituationen zu erweitern und zu verbreiten sowie die Entwicklung von individuellen Interessen und Fähigkeiten auf dem Weg des Erwachsenwerdens zu unterstützen.
  2. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt die Grundsätze religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz. Er achtet auf die Chancengleichheit von Frauen, Männern und anderen Geschlechtern.

 

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck soll insbesondere durch die nachfolgenden ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

  1. Als ideelle Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks dienen
    1. das Abhalten von Vereinsveranstaltungen wie Versammlungen und Events zur Förderung der Sozialkompetenz,
    2. die Veranstaltung von Workshop zur Vorbereitung und Weiterentwicklung für die Übernahme von Verantwortung und Führungsaufgaben in und außerhalb des Vereins,
    3. die Veranstaltung von Kursen zur Ersten Hilfe sowie Selbst- und Fremdrettung, insbesondere in der Natur,
    4. die Veranstaltung von Wettkämpfen im Mannschaftssport zur Förderung körperlicher Fitness,
    5. die Veranstaltung von Exkursionen zur Förderung der Interessensbildung,
    6. die Veranstaltung und Förderung von Vorträgen in Zusammenhang mit der Verwirklichung des Vereinszweckes,
    7. die Einrichtung und der Betrieb einer Website und weiterer elektronischer Medien,
    8. die Einrichtung und der Betrieb von digitalen sowie lokalen Begegnungs- und Vernetzungsmöglichkeiten,
    9. die Nutzung und Verleih von Ausrüstung für Aktivitäten, die der Verwirklichung des Vereinszweckes dienen,
    10. die Förderung der Jugendhilfe,
    11. die Förderung des Engagements und der Eigeninitiative, insbesondere von Jugendlichen, durch Mitbestimmungs- und Mitgestaltungsmöglichkeiten im Verein,
    12. die Zusammenarbeit mit Personen, Organisationen und Institutionen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen beziehungsweise die Vereinsziele unterstützen,
    13. die demokratische Wahl aller Vereinsämter
    14. und das gleiche Stimmrecht für alle Mitglieder.
  2. Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:
    1. Mitgliedsbeiträge und Umlagen in der jeweils beschlossenen Höhe;
    2. Subventionen und Förderungen;
    3. Spenden, Sammlungen, lebzeitige und letztwillige Zuwendungen;
    4. Einnahmen aus den betriebenen Einrichtungen;
    5. Sponsorenbeiträge, Inseraten- und Werbeeinnahmen; 
    6. Einnahmen aus unternehmerischen Tätigkeiten; 
    7. Einnahmen aus Vereinsveranstaltungen und aus der Teilnahme an Veranstaltungen anderer Organisationen und Institutionen;
    8. Vermögensverwaltung (z. B. Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte, Einnahmen aus Beteiligungen sowie aus Vermietung und Verpachtung);
    1.  

§ 4 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO). Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinne sind insbesondere die Förderung des Sports, der Jugendhilfe sowie der Bildung.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.

 

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, und jede juristische Person werden.
  2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über deren Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen ist zusätzlich die schriftliche Einwilligung der gesetzlichen Vertreter notwendig. 
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen durch deren Erlöschen, Austritt oder Ausschluss. 
  4. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Kalenderjahres zulässig.
  5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder wenn es mit mindestens einem Jahresbeitrag mit mehr als sechs Monaten im Verzug ist. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Auszuschließenden ist vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; der Ausschluss wegen Zahlungsverzuges ist mit einer Frist von drei Monaten schriftlich anzudrohen.
  6. Gegen die Ablehnung der Aufnahme und den Ausschluss aus dem Verein kann die betroffene Person binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Beschwerde gegen den Ausschluss hat aufschiebende Wirkung.
  7. Die Mitgliederversammlung kann jede natürliche und juristische Person, die sich besonders um den Verein gedient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Vereinssatzung und der Vereinsordnungen zu beachten und einzuhalten.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Vereinszweck zu beachten, die Interessen des Vereins zu fördern und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
  3. Jedes Mitglied darf an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
  4. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  5. Abwesende Mitglieder können von ihrem Stimm- und Wahlrecht auch durch Briefwahl oder durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen Gebrauch machen.
  6. Jedes Mitglied hat das Recht, Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

  1. Vereinsmitglieder sind dazu verpflichtet, für ihre Mitgliedschaft Beiträge zu entrichten. Höhe und Fälligkeit der Vereinsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  2. Ehrenmitglieder haben keine Beiträge zu leisten.

 

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 9 Vereinsvorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus vier Personen, nämlich dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur erfolgreichen Neuwahl des Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen.
  4. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 27 Abs. 3 i.V.m. 670 BGB. Dieser Anspruch bezieht sich auf alle tatsächlichen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu zählen insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Ausgaben für Büromaterial, Miete, Telekommunikationskosten und Kosten zur Erstellung der Vereinswebsite. Die Aufwendungen müssen dem Verein gegenüber mit prüffähigen Nachweisen belegbar sein.

 

§ 10 Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die gegenwärtige Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
    2. Einberufung der Mitgliederversammlung;
    3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
    4. Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung;
    5. Erstellung der Jahreshauptpläne und der Jahresberichte;
    6. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
  2. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig.

 

§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder auf schriftlichem Wege.
  2. Vorstandssitzungen sind vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden in Textform oder (fern-) mündlich unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von einer Woche einzuberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Sitzungsleiter ist der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Im Übrigen wird der Sitzungsleiter aus der Mitte der anwesenden Vorstandsmitglieder gewählt.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes setzt nicht voraus, dass sämtliche Vorstandsämter besetzt sind.
  4. Über Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das Ort und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmer, gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnis enthalten soll. Das Protokoll dient Beweiszwecken.
  5. Ein Vorstandsbeschluss kann außerhalb einer Sitzung, mündlich, schriftlich, per E-Mail oder auf anderem Wege der elektronischen Kommunikation gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der Beschlussfassung erklären.
  6. Für die Aufnahme von Mitgliedern ist eine einzige Unterschrift eines Vorstandsmitgliedes ausreichend, solange ein weiteres Vorstandsmitglied mündlich, schriftlich, per E-Mail oder auf anderem Wege der elektronischen Kommunikation der Aufnahme zustimmt.

 

§ 12 Ehrenmitglieder

Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit aberkannt werden. Sie besitzen ein Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

 

§ 13 Gründungsmitglieder

Als Gründungsmitglieder werden alle natürlichen Personen bezeichnet, die zum Zeitpunkt der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister bereits Mitglied des Vereins waren und deren Mitgliedschaft zu keinem Zeitpunkt unterbrochen wurde. Diese haben folgende zusätzliche Rechte:

  1. Satzungsänderungen können mit einem Veto-Recht von mindestens 50% der abgegebenen Stimmen der Gründungsmitglieder verhindert werden.
  2. Die Auflösung des Vereins kann mit einem Veto-Recht eines Gründungsmitglieds verhindert werden.

 

§ 14 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder, der beiden Kassenprüfer, des IT-Beauftragten und des Öffentlichkeits-Beauftragten;
    2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung;
    3. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
    4. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages;
    5. Beschlussfassung über Beschwerden gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages und gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;
    6. Ernennung und Widerrufung von Ehrenmitgliedern;
    7. Genehmigung des Haushaltsplanes und Entgegennahme des Jahresberichtes und sonstiger Berichte des Vorstandes;
    8. Entlastung des Vorstandes;
  2. Einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal des Jahres, findet die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins statt. Weitere (außerordentliche) Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird.
  3. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Protokoll aufzunehmen, das von Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Protokollführer ist der Schriftführer, bei dessen Verhinderung bestimmt die Versammlung den Protokollführer. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person von Versammlungsleiter und Protokollführer, die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse samt Art der Abstimmung und Abstimmungsergebnissen enthalten.

 

§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die letzte vom Mitglied schriftlich bekanntgegebene E-Mail-Adresse unter Angabe der Tagesordnung. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
  2. Jedes Mitglied kann beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Geht ein solcher Antrag spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand ein, ist die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen. Geht er später ein oder wird erst in der Mitgliederversammlung gestellt, beschließt die Mitgliederversammlung über die Zulassung.

 

§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand innerhalb eines Monats eine zweite (außerordentliche) Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig, wenn hierauf in der Einladung hingewiesen wurde. Für deren Ladung gelten im Übrigen die allgemeinen Ladungsbestimmungen mit Ausnahme der Frist, die auf 24 Stunden festgelegt wird.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch der 2. Vorsitzende verhindert, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem anderen Vereinsmitglied oder einem Wahlausschuss übertragen werden.
  3. In der Mitgliederversammlung hat jedes (Ehren-) Mitglied eine Stimme. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein Viertel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
  4. Soweit in gegenwärtiger Satzung nicht ausdrücklich anders bestimmt, fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ist jedoch erforderlich für
    1. die Änderung der Satzung,
    2. die Auflösung des Vereins
    3. und die Zulassung von nachträglichen Anträgen auf Ergänzungen der Tagesordnung.
  5. Für Wahlen gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung entsprechend. Der Versammlungsleiter kann dabei bestimmen, dass über mehrere zu wählende Ämter in einem Wahlgang abgestimmt wird. Erreicht jedoch im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, ist die Wahl zu wiederholen. Erreicht auch im zweiten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, genügt im dritten und in weiteren Wahlgängen die einfache Mehrheit. Erreicht auch nach mindestens drei Wahlgängen kein Kandidat eine Mehrheit, kann der Versammlungsleiter bestimmen, dass das Los entscheiden.

 

§ 17 Kassenführung

  1. Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
  2. Die Jahresrechnung wird von zwei Kassenprüfern geprüft, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Für deren Wahl, Wählbarkeit und Amtsdauer gelten die Bestimmungen für Vorstandsmitglieder entsprechend. Die Vereinigung des Amtes des Kassenprüfers und eines Vorstandsamtes in einer Person ist nicht zulässig. Die geprüfte Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
  3. Nach geprüfter Jahresrechnung stellen die Kassenprüfer einen Antrag auf Entlastung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

 

§ 18 Vereinsämter

Die Öffentlichkeitsarbeit des Vereins unterliegt dem Öffentlichkeits-Beauftragten, die Verwaltung der Vereinswebsite und der Kommunikationskanäle unterliegt dem IT-Beauftragten, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Für deren Wahl, Wählbarkeit und Amtsdauer gelten die Bestimmungen für Vorstandsmitglieder entsprechend.

 

§ 19 Datenschutz

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung und zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben und im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert:

Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Bankverbindung

 

§ 20 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung kann nur in einer zu diesem Zweck beschlossenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Jugendhilfe.
  3. Liquidatoren sind der 1. und 2. Vorsitzende als je einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt.

 

§ 21 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 30.10.2021 von den Gründungsmitgliedern des Vereins beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Hier kannst du die Satzung von UEM als PDF herunter laden:

Satzung UEM